AGB plc2 GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der PLC2 GmbH
(nachfolgend: PLC2)
§ 1 – Geltungsbereich
01
Die Dienstleistungs- und Lieferverträge von PLC2 werden ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen.
02
Etwaige Einkaufs-, Beschaffungs- und sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Vertragspartner in seiner Bestellung hierauf Bezug nimmt und PLC2 nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
§ 2 – Anmeldung und Vertragsschluss
01
Anmeldungen für Schulungen können formlos, schriftlich, per Fax oder über ein Online-Formular vorgenommen werden.
02
Angebote von PLC2 sind, soweit nicht einzelvertraglich anders geregelt, freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die Unterschrift beider Vertragspartner oder durch einen schriftlichen Auftrag des Vertragspartners und seiner Annahme seitens PLC2 durch Gegenzeichnung oder schriftliche Bestätigung zustande. Ausschließlich der so bestätigte Vertragsinhalt und ergänzend diese AGB sind Grundlage für die Leistungserbringung durch PLC2. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den vorgenannten Vertragsdokumenten und den zugehörigen Anlagen.
§ 3 – Art und Umfang der Leistung
01
PLC2 bietet offene Schulungen, sowie Firmentrainings in Räumen des Vertragspartners und in den mit dem Vertragspartner vereinbarten Räumen an.
02
Der genaue Veranstaltungsort, sowie der Termin, werden jeweils in der Auftragsbestätigung angegeben.
03
Bei Firmentrainings werden die Leistungsdetails einzelvertraglich festgelegt. Bei Schulungen im Hause des Vertragspartners stellt dieser die notwendige und geeignete Infrastruktur, insbesondere Seminarräumlichkeiten und Seminarausstattung, installierte Software und Hardware, Zugriffsrechte zu Verfügung. PLC2 stellt auf Nachfrage eine Liste über die notwendigen Voraussetzungen dem Vertragspartner rechtzeitig zur Verfügung.
04
Der Vertragspartner kann PLC2 mit nachträglichen Änderungen in Inhalt und Umfang vereinbarter Leistungen beauftragen, sofern dies für PLC2 zumutbar ist und, falls andere vertragliche Regelungen (z.B. Preise, Termine) von derartigen Änderungen berührt werden, auch hierüber eine Einigung erzielt worden ist. Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung wird PLC2 die Schulung nach der bisherigen Vereinbarung fortsetzen.
05
PLC2 behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern, zu ändern und zu verringern, soweit der Vertragsgegenstand dadurch nicht wesentlich verändert wird und dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Das Recht zur Leistungsänderung steht PLC2 insbesondere dann zu, wenn diese Änderung handelsüblich oder PLC2 hierzu, durch Änderung der Gesetzeslage oder durch die Rechtsprechung, verpflichtet ist.
06
Jeder Teilnehmer erhält für seine Schulungsteilnahme ein auf ihn persönlich ausgestelltes Teilnahmezertifikat.
07
Für die Reise zum Veranstaltungsort und ggf. Buchung von Hotelzimmern o.ä. ist grundsätzlich der Vertragspartner selbst verantwortlich. Wird eine Hotelreservierung für Übernachtungen gewünscht, so ist dies bei Anmeldung – mindestens jedoch zwei Wochen vor Kursbeginn – mitzuteilen. Gewünschte Hotelreservierungen werden von PLC2 im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners vorgenommen.
§ 4 – Stornierung und Umbuchung
01
Die Stornierung einer Anmeldung muss schriftlich erfolgen.
02
Stornierungen und Umbuchungen eines Vertragspartners für eine offene Schulung sind bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn kostenlos.
03
Stornierungen und Umbuchungen eines Vertragspartners für ein Firmentraining sind bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn kostenlos.
04
Bei einer Stornierung nach den oben genannten Zeitpunkten oder bei Nichtteilnahme werden 100% des Schulungspreises berechnet.
05
Bei Umbuchung auf eine gleichwertige Schulung zu einem späteren Zeitpunkt, in Absprache mit PLC2, entstehen keine Kosten.
06
Anstelle einer Stornierung oder Umbuchung hat der Vertragspartner das Recht, ohne Mehrkosten einen Ersatzteilnehmer zu der von ihm gebuchten Schulung zu schicken.
07
PLC2 behält sich vor, eine Schulung bis ca. sieben Tage vor Beginn der Schulung aus wichtigen Gründen, z.B. bei zu geringer Teilnehmerzahl oder bei Ausfall eines Referenten (dann u.U. auch kurzfristig), höherer Gewalt oder gleichartiger Gründe, abzusagen. In jedem Fall ist PLC2 bemüht, Absagen oder notwendige Änderungen des Programms, insbesondere eines Dozentenwechsels, so rechtzeitig wie möglich mitzuteilen.
08
Muss eine Schulung abgesagt werden, so bietet PLC2 dem Vertragspartner die Möglichkeit, am nächstmöglichen Schulungstermin einer gleichartigen Schulung teilzunehmen. Sollte der Vertragspartner an diesem Termin nicht teilnehmen, so kann er sich eine andere Schulung im gleichen Preisniveau auswählen und umbuchen.
09
Bei Absage einer Schulung durch PLC2 sind weitere Ansprüche gegen PLC2 ausgeschlossen, außer in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Angestellten der PLC2 oder deren Erfüllungsgehilfen.
§ 5 – Rechte an den Schulungsunterlagen, Software und Übungen
PLC2 behält sich alle Rechte an den Schulungsunterlagen, der von ihr gestellten Software und den Übungseinheiten vor. Schulungsunterlagen, gestellte Software und Übungseinheiten dürfen ohne schriftliche Zustimmung, auch auszugsweise oder zu Unterrichtszwecken, weder reproduziert noch verändert, übersetzt – insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme – verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zur öffentlichen Weitergabe benutzt werden. Der Vertragspartner von PLC2 wird alle Benutzer von autorisierten Kopien – Programme und Dokumentation – über die Autorisierung zur Verteilung und Nutzung von Produkten von PLC2 in Kenntnis setzen und sie verpflichten, diese Bedingungen ebenfalls einzuhalten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Aufzeichnungen zu führen, die nachweisen, dass er die Bedingungen eingehalten hat. Auf Anfrage wird er PLC2 oder einer von PLC2 beauftragten unabhängigen Organisation diese Aufzeichnungen zu Prüfzwecken zur Verfügung stellen.
§ 6 – Haftungsumfang und Nutzung IT-Infrastruktur
01
Die Schulungen von PLC2 werden von deren Dozenten mit Sachkunde und größtmöglicher Sorgfalt vorbereitet und geleitet. PLC2 haftet, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für durch Angestellte der PLC2 oder deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden einmalig bis zur Höhe des entrichteten Schulungspreises. Eine weitergehende Haftung, sowie jede Haftung für mittelbare Folgeschäden ist ausgeschlossen.
02
Für den Verlust oder die Beschädigung des Eigentums des Bestellers oder von Dritten sowie für Unfälle kann PLC2 keine Haftung übernehmen.
03
Es wird ausdrücklich vereinbart, dass ein eventuell bereitgestellter Internetzugang nicht für Nutzungen außerhalb des Schulungsrahmens verwendet werden darf. Insbesondere verpflichtet sich jeder Teilnehmer folgendes zu unterlassen:
a. Ins-Netz-Stellen oder Abrufen von Dateien, die gegen datenschutzrechtliche, persönlichkeitsrechtliche, urheberrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen,
b. von beleidigenden, verleumderischen, verfassungsfeindlichen, rassistischen, sexistischen Äußerungen oder Abbildungen.
c. das Ausprobieren, das Ausforschen und die unberechtigte Benutzung fremder Zugriffsberechtigungen (wie z. B. Benutzererkennungen, Passworte) und sonstiger Authentifizierungsmittel (wie z. B. Chipkarten, Magnetkarten) ist unzulässig.
d. die Weitergabe und das Zurverfügungstellen von eigenen Benutzererkennungen und sonstigen Authentifizierungshilfsmitteln für eine Benutzung durch Dritte ist unzulässig. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in einem derartigen Fall aus den Protokolldaten die Identität des jeweiligen Teilnehmers hervorgeht. Jegliche Aktivität – auch unzulässige – durch diesen Dritten wird also dem jeweiligen Teilnehmer zugeschrieben.
04
Von Teilnehmern mitgebrachte Datenträger dürfen nicht auf den IT-Komponenten von PLC2 benutzt werden. Bei Zuwiderhandlung behält sich PLC2 Schadensersatzforderungen vor.
05
In den Schulungen und Trainings wird Software eingesetzt, die urheberrechtlich geschützt ist. Diese Software und deren Dokumentation darf weder aus den Veranstaltungsräumen entfernt, noch ganz oder teilweise kopiert oder auf andere, nicht genehmigte Weise nutzbar gemacht werden.
06
Nutzungsrechte an Softwareprodukten von PLC2 oder Dritter sind in dem für den Schulungsbetrieb notwendigen Umfang für die Dauer der Schulung im Schulungspreis enthalten.
§ 7 – Vergütung und Zahlungsverzug
01
Es gelten die auf der Homepage von PLC2 angegebenen Preise. Alle dort angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der aktuell gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer.
02
Die Workshop- und Seminarpreise für offene Schulungen sind inklusive Pausengetränke, Mittagessen und ausführlichen Trainingsunterlagen.
03
Rechnungsbeträge sind ungekürzt und unter Angabe der Rechnungsnummer 14 Tage nach Rechnungsstellung, jedoch vor Schulungsbeginn, zu begleichen.
04
Sofern der Vertragspartner in Verzug gerät werden eingehende Zahlungen zunächst auf eventuelle Kosten und Zinsen, sodann auf die älteste Forderung verrechnet.
05
Eine nicht durch PLC2 zu vertretende nur zeitweise Teilnahme an Schulungen berechtigt nicht zur Vergütungsminderung.
§ 8 – Datenschutz
PLC2 wird Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer einschlägiger Datenschutzbestimmungen nur nach Maßgabe der jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten und nutzen.
§ 9 – Allgemeine Bestimmungen
01
Rechtswahl: Hiernach geschlossene Verträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss einer etwaigen Weiterverweisung auf ausländisches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) findet keine Anwendung.
02
Erfüllungsort, Gerichtsstand: Erfüllungsort ist der Sitz der PLC2. Gerichtsstand ist soweit gesetzlich zulässig der Sitz der PLC2.
03
Rechte- und Pflichtenübertragung: Die Parteien sind unter vorheriger schriftlichen Anzeige berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf mit ihnen verbundene Unternehmen ganz oder teilweise zu übertragen. Im Übrigen bedarf eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag der schriftlichen Einwilligung der jeweils anderen Partei. Diese wird ihre Einwilligung nicht unbillig verweigern. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für die Abtretung von Geldforderungen.
04
Schriftform: Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Ein Verzicht hierauf kann nur schriftlich erfolgen. Das Schriftformerfordernis kann auch durch Telefax oder durch Briefwechsel gewahrt werden. § 127 Abs. 2 S.1 BGB findet im Übrigen jedoch keine Anwendung.
05
Vertragserfüllung durch Dritte: Die PLC2 ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr nach hiernach abgeschlossener Verträge obliegende Verpflichtungen Dritte, einschließlich mit ihr im Sinne von §§15ff. AktG verbundene Unternehmen, einzuschalten.
06
Konzerndelegationsrecht: Die PLC2 ist berechtigt alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an ein mit ihr i.S.d. §§ 15ff. AktG verbundenes Unternehmen abzutreten.
07
Salvatorische Klausel: Erweist sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines hiernach geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder nicht durchsetzbar, so berührt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des betreffenden Vertrages nicht.
08
Höhere Gewalt: Mit Ausnahme der Verpflichtung zur Vornahme von Zahlungen ist jede Partei von der Erfüllung ihrer hiernach abgeschlossenen Verträgen bestehenden Vertragspflichten solange befreit, als diese infolge höherer Gewalt unmöglich ist. Höhere Gewalt sind insbesondere Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Feuer, Überflutung, behördliche Maßnahmen, Verzug oder Nichterfüllung seitens Zulieferanten, Erdbeben, Ausfall von und Störungen in Kommunikationsnetzen oder andere von der jeweils leistungswilligen Partei nicht zu vertretende Umstände.
Stand: Juli 2019