AGB plc2 Design GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der plc2 Design GmbH
(nachfolgend: plc2 Design)
§ 1 – Geltungsbereich
01
Die Dienstleistungs- und Lieferverträge von plc2 Design werden ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen.
02
Etwaige Einkaufs-, Beschaffungs- und sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Vertragspartner in seiner Bestellung hierauf Bezug nimmt und plc2 Design nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
§ 2 – Auftragserteilung und Durchführung
01
Angebote von plc2 Design sind, soweit nicht einzelvertraglich anders geregelt, freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die Unterschrift beider Vertragspartner oder durch einen schriftlichen Auftrag des Kunden und seiner Annahme seitens plc2 Design durch Gegenzeichnung oder schriftliche Bestätigung zustande. Ausschließlich der so bestätigte Vertragsinhalt und ergänzend diese AGB sind Grundlage für die Leistungserbringung durch plc2 Design. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den vorgenannten Vertragsdokumenten und den zugehörigen Anlagen, wie beispielsweise Leistungsbeschreibungen und Meilensteinplänen.
02
Der Vertragspartner kann plc2 Design mit nachträglichen Änderungen in Inhalt und Umfang vereinbarter Leistungen beauftragen, sofern dies für plc2 Design zumutbar ist und, falls andere vertragliche Regelungen (z.B. Preise, Ausführungsfristen) von derartigen Änderungen berührt werden, auch hierüber eine Einigung erzielt worden ist. Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung wird plc2 Design die Arbeiten nach der bisherigen Vereinbarung fortsetzen.
03
plc2 Design behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern, zu ändern und zu verringern, soweit der Vertragsgegenstand dadurch nicht wesentlich verändert wird und dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Das Recht zur Leistungsänderung steht plc2 Design insbesondere dann zu, wenn diese Änderung handelsüblich oder plc2 Design hierzu, durch Änderung der Gesetzeslage oder durch die Rechtsprechung, verpflichtet ist.
§ 3 – Pflichten des Vertragspartners
01
Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Leistungen der plc2 Design nicht missbräuchlich zu nutzen. Insbesondere
a. nicht gegen straf- und ordnungsrechtliche Bestimmungen zu verstoßen,
b. Urheber- und sonstige Schutzrechte Dritter zu beachten.
02
Der Erfolg oder Misserfolg eines Vertrages und dessen Durchführung hängt entscheidend davon ab, ob und in welchem Umfang der Vertragspartner im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit an der Realisierung mitwirkt. Solange der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen in angemessenem Rahmen und auf Seiten der plc2 Design tritt kein Verzug ein. Sofern plc2 Design aufgrund einer unterlassenen Mitwirkung des Vertragspartners zusätzliche Aufwände entstehen, sind diese vom Vertragspartner entsprechend den vereinbarten, sonst entsprechend den üblichen Stundensätzen zu vergüten.
03
Soweit einzelvertraglich nicht anderweitig vereinbart, ist der Vertragspartner insbesondere zu folgenden Mitwirkungshandlungen verpflichtet:
a. Der Vertragspartner stellt plc2 Design sämtliche Informationen, Vorlagen und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung, die plc2 Design zur Erfüllung eines Vertrages benötigt.
b. Bei Software-Entwicklungen stellt der Vertragspartner der plc2 Design die benötigten Hardware-Komponenten in ausreichender Anzahl zur Verfügung.
§ 4 – Beistellungen des Vertragspartners
Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass durch die Nutzung der durch ihn bereitgestellten Waren, Vorlagen und Informationen keine Verstöße gegen Schutzrechte Dritter sowie Gesetze (insbesondere straf- und ordnungsrechtliche Bestimmungen) erfolgen. plc2 Design ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob an dem Arbeitsmaterial, das sie vom Vertragspartner zur Verarbeitung, Verwendung oder Weitergabe erhält, Rechte Dritter bestehen oder darin rechtswidrige oder unrichtige Informationen enthalten sind; diese Prüfung erfolgt allein durch den Vertragspartner.
§ 5 – Vergütung/Zahlungsverzug
01
Die Kalkulation der Leistungen der plc2 Design erfolgt auf der Basis des Zeitaufwandes entsprechend den vereinbarten, sonst üblichen Stundensätzen.
02
Ausnahmsweise können für bestimmte Projektleistungen Pauschalpreise vereinbart werden. Diese Pauschalpreise können nicht gewährleistet werden, sie haben grundsätzlich keine über das Verständnis eines Kostenvoranschlages des § 649 BGB hinausgehende Rechtswirkung.
03
Mangels abweichender Vereinbarung werden bei allen Vergütungsarten Reisezeiten und -kosten sowie Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gesondert entsprechend den vereinbarten, sonst üblichen Stundensätzen in Rechnung gestellt. Reisezeiten von der plc2 Design zum Vertragspartner und zurück werden als Arbeitszeiten berechnet. Fahrtkosten und -spesen werden nach den steuerlichen Grundsätzen und sonstige Auslagen nach Anfall erstattet.
04
Material, welches für die Projektleistung erforderlich ist und von plc2 Design beschafft werden soll, wird mit einem Handling-Aufschlag in üblicher Höhe an den Vertragspartner weiterbelastet.
05
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen wird.
06
Die Zahlungsbedingungen werden im Angebot und auf der Rechnung ausgewiesen.
07
plc2 Design ist berechtigt, die Leistungserbringung zu unterbrechen, wenn der Vertragspartner an zwei aufeinander folgenden Terminen mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug geraten ist. plc2 Design wird den Vertragspartner mindestens 48 Stunden vor Leistungsunterbrechung informieren. Nach Zahlung der rückständigen Beträge wird plc2 Design die Leistung wiederaufnehmen. Der Vertragspartner bleibt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, auch für die Zeit der Leistungsunterbrechung, verpflichtet.
08
Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig zugesprochenen Ansprüchen aufrechnen und nur in Bezug auf solche Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
§ 6 – Leistungszeit / Abnahme
01
Termine für die Leistungserbringung durch plc2 Design sind nur verbindlich, wenn plc2 Design diese schriftlich ausdrücklich als verbindlich bestätigt und der Vertragspartner alle ihm obliegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung rechtzeitig bewirkt hat. Hält plc2 Design verbindliche Leistungstermine nicht ein, so hat der Vertragspartner zunächst eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Vertragserfüllung ablehne. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Vertragspartner von dem betreffenden Vertrag zurücktreten. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht nach „§ 11 – Haftungsumfang“ vorbehalten sind.
02
Soweit werkvertragliche Leistungen geschuldet sind, hat der Vertragspartner diese nach Bereitstellung abzunehmen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Teilabnahmen von wirtschaftlich abtrennbaren Werkteilen vorzunehmen. Unwesentliche Abweichungen von vertraglichen Vorgaben berechtigen den Vertragspartner nicht zur Verweigerung der Abnahme.
03
Die Abnahme erfolgt durch Unterschrift der Abnahmeerklärung innerhalb von 10 Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung des (Teil-) Werkes. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner die (Teil-) Leistung produktiv nutzt oder innerhalb einer Abnahmefrist von 10 Werktagen keine wesentlichen Mängel anzeigt.
04
plc2 Design wird alle abnahmerelevanten Mängel in einer der Schwere des Mangels angemessenen Frist beseitigen und dem Vertragspartner erneut zur Abnahme vorlegen. Der Vertragspartner prüft das Leistungsergebnis innerhalb von 5 Werktagen nach Mitteilung der Mängelbeseitigung. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 7 – Eigentumsvorbehalt
01
Die gelieferten Waren, Dienstleistungen und Dokumente bleiben bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus dem Vertrag, Eigentum der plc2 Design.
02
Der Auftraggeber ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Dabei ist der Auftraggeber verpflichtet, für die Berücksichtigung der Rechte von plc2 Design durch Dritte zu sorgen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber auf das Eigentum von plc2 Design hinzuweisen und plc2 Design unverzüglich zu unterrichten.
03
Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen Stoffen und Produkten erwirbt plc2 Design Miteigentum, das anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zur übrigen Ware ist. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für plc2 Design als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne plc2 Design zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum von plc2 Design i.S.d. vorstehenden Bestimmungen.
04
Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände und Dienstleistungen bleiben im Eigentum von plc2 Design. Sie dürfen vom Auftraggeber nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit plc2 Design benutzt werden.
05
plc2 Design ist berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
§ 8 – Nutzungsrechte
Alle nicht ausdrücklich einzelvertraglich dem Vertragspartner eingeräumten Rechte an den vertraglichen Leistungen verbleiben bei der plc2 Design bzw. den rechteinnehabenden Dritten.
§ 9 – Mängelrechte
01
plc2 Design gewährleistet, dass die erbrachte Leistung mit der für sie vereinbarten Leistungsbeschreibung übereinstimmt, so dass die Leistung keine Mängel aufweist, welche die vertraglich vorgesehene Nutzung aufheben oder nicht nur unerheblich erschweren.
02
Werbeaussagen der plc2 Design stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
03
Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Mängelrechte zu.
04
Mängelansprüche dürfen nur im Zusammenhang mit der zulässigen Übertragung von Nutzungsrechten abgetreten werden.
05
Für Mängel, die auf eigenmächtige Veränderungen durch den Auftraggeber, dessen Personal oder Erfüllungsgehilfen oder sonstige Dritte zurückzuführen sind, die nicht der Sphäre der plc2 Design angehören, wird keine Mängelhaftung übernommen. Dieser Mängelhaftungsausschluss gilt insbesondere dann, wenn Vertragsprodukte vom Auftraggeber, dessen Personal oder Erfüllungsgehilfen oder sonstige Dritte – unsachgemäß benutzt, gewartet oder installiert wurden – z.B. wenn sie auf einer von plc2 Design nicht freigegebenen Systemkonfiguration betrieben oder Bedingungen ausgesetzt wurden, die nicht den in der plc2 Design Dokumentation ausgewiesenen Umgebungs- oder Betriebsbedingungen entsprechen oder – ohne Zustimmung von plc2 Design verändert, erweitert oder mit anderen Programmen verbunden werden.
06
Soweit nicht anderweitig vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche des Vertragspartners ein Jahr. Die Frist beginnt bei werkvertraglichen Leistungen mit der Abnahme und bei sonstigen mängelhaftungspflichtigen Leistungen mit der Übergabe. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen des Mangels oder Personenschäden bleibt es bei der gesetzlich vorgesehenen Verjährung.
§ 10 – Vertraulichkeit / Datenschutz
01
Die Parteien verpflichten sich hiermit, alle Informationen, die sie direkt oder indirekt im Rahmen des Projektes von der anderen Partei erlangen, vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Behandlung bedeutet, dass die von der anderen Partei erhaltenen Informationen Dritten nicht zugänglich gemacht und diese Informationen nicht wirtschaftlich für eigene Zwecke oder für Dritte verwertet werden dürfen. Die Parteien verpflichten sich, die empfangenen Informationen ausschließlich zu dem vertraglich festgelegten Zweck zu verwenden. Eine darüberhinausgehende Verwendung oder die Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Informationsgebers.
02
Jede Partei wird die von der anderen Partei erhaltenen Informationen mit der gleichen Sorgfalt schützen, mit der sie die eigenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse schützt.
03
Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen,
a. die zum Zeitpunkt der Überlassung bereits öffentlich bekannt sind oder, ohne Verschulden des Informationsempfängers, später öffentlich bekannt werden;
b. die dem Informationsempfänger schon vor der Überlassung bekannt waren oder ihm danach rechtmäßig durch einen Dritten überlassen werden, ohne dass er von diesem zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet wurde;
c. die von dem Informationsempfänger unabhängig von der Überlassung entwickelt worden sind oder entwickelt werden. Dem Informationsempfänger obliegt die Beweispflicht der in diesem Absatz genannten Ausnahmetatbestände.
04
Jede Partei ist verpflichtet auf Anforderung der jeweils anderen Partei, alle von dieser erhaltenen schriftlichen oder auf andere Weise aufgezeichneten Informationen (einschließlich evtl. angefertigter Kopien) unverzüglich an die anfordernde Partei zurückzusenden oder deren Vernichtung schriftlich zu bestätigen.
05
Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt nach der Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien für eine Dauer von drei Jahren bestehen.
06
Die Parteien werden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer einschlägiger Datenschutzbestimmungen nur nach Maßgabe der jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten und nutzen.
§ 11 – Haftungsumfang
01
plc2 Design haftet auf Schadenersatz ausschließlich dann, wenn Schäden auf die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, nämlich einer Pflicht deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/ oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) durch die plc2 Design verursacht werden, oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der plc2 Design zurückzuführen sind.
02
Haftet die plc2 Design gemäß vorstehender Ziffer 1 für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, ist die gesamte Haftung der plc2 Design auf solche Schäden und hierbei auf einen solchen Schadenumfang begrenzt, mit deren Entstehen die plc2 Design bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Die Haftung ist in diesem Fall der Höhe nach maximal auf die Vergütung der betroffenen Leistung begrenzt:
a. bei einmaligen Vergütungen auf diese und
b. bei laufenden Vergütungen auf die jährliche Vergütung.
03
Liegen Voraussetzungen der Ziffer 2 vor, ist auch die Haftung für Mangelfolgeschäden und den entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
04
Die plc2 Design haftet gemäß vorstehender Ziffer 1 unbeschränkt nur für die grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und/ oder leitenden Angestellten und/ oder für Vorsatz. Für grobe Fahrlässigkeit sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet die plc2 Design nur im Umfang und nach Maßgabe der Haftung für einfache Fahrlässigkeit gemäß Ziffer 2 und 3.
05
Der Ausschluss oder die Beschränkung der Schadenersatzhaftung gemäß den vorstehenden Unterabschnitten gilt auch für etwaige Ansprüche gegen Mitarbeiter oder Beauftragte der plc2 Design.
06
Schadensersatzansprüche verjähren spätestens ein Jahr nach Kenntniserlangung vom schädigenden Ereignis durch den Vertragspartner, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde.
07
Unberührt von Vorstehendem bleibt eine etwaige Haftung der plc2 Design für vorsätzliche Handlungen, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen des Fehlens zugesicherter und/ oder garantierter Eigenschaften, Garantien im Sinne des § 443 BGB und/ oder § 639 BGB und/ oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und oder der Gesundheit.
§ 12 – Dauer des Vertrages, Beendigung
01
Verträge treten, soweit nicht einzelvertraglich etwas Anderweitiges geregelt ist, mit dem im Vertrag genannten Termin in Kraft. Sofern es an einer solchen Vereinbarung fehlt, mit dem Datum der letzten Unterschrift. Verträge enden mit dem vereinbarten Enddatum und sofern es an dieser Vereinbarung mangelt mit Erfüllung und ggf. mit Abnahme.
02
Dauerschuldverhältnisse können entsprechend den gesetzlichen Fristen gekündigt werden.
03
Beide Parteien sind berechtigt Verträge aus wichtigem Grund zu kündigen.
04
Soweit plc2 Design kostenlose Leistungen erbringt, können diese jederzeit ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich hieraus nicht.
§ 13 – Allgemeine Bestimmungen
01
Rechtswahl: Hiernach geschlossene Verträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss einer etwaigen Weiterverweisung auf ausländisches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) findet keine Anwendung.
02
Erfüllungsort, Gerichtsstand: Erfüllungsort ist der Sitz der plc2 Design. Gerichtsstand ist soweit gesetzlich zulässig der Sitz der plc2 Design.
03
Rechte- und Pflichtenübertragung: Die Parteien sind unter vorheriger schriftlichen Anzeige berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf mit ihnen verbundene Unternehmen ganz oder teilweise zu übertragen. Im Übrigen bedarf eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag der schriftlichen Einwilligung der jeweils anderen Partei. Diese wird ihre Einwilligung nicht unbillig verweigern. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für die Abtretung von Geldforderungen.
04
Schriftform: Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Ein Verzicht hierauf kann nur schriftlich erfolgen. Das Schriftformerfordernis kann auch durch Telefax oder durch Briefwechsel gewahrt werden. § 127 Abs. 2 S.1 BGB findet im Übrigen jedoch keine Anwendung.
05
Vertragserfüllung durch Dritte: Die plc2 Design ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr nach hiernach abgeschlossener Verträge obliegende Verpflichtungen Dritte, einschließlich mit ihr im Sinne von §§15ff. AktG verbundene Unternehmen, einzuschalten.
06
Konzerndelegationsrecht: Die plc2 Design ist berechtigt alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an ein mit ihr i.S.d. §§ 15ff. AktG verbundenes Unternehmen abzutreten.
07
Salvatorische Klausel: Erweist sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines hiernach geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder nicht durchsetzbar, so berührt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des betreffenden Vertrages nicht.
08
Höhere Gewalt: Mit Ausnahme der Verpflichtung zur Vornahme von Zahlungen ist jede Partei von der Erfüllung ihrer hiernach abgeschlossenen Verträgen bestehenden Vertragspflichten solange befreit, als diese infolge höherer Gewalt unmöglich ist. Höhere Gewalt sind insbesondere Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Feuer, Überflutung, behördliche Maßnahmen, Verzug oder Nichterfüllung seitens Zulieferanten, Erdbeben, Ausfall von und Störungen in Kommunikationsnetzen oder andere von der jeweils leistungswilligen Partei nicht zu vertretende Umstände.
Stand: Dezember 2020